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Die Ehrenamtskarte soll ein Zeichen des Dankes, der Anerkennung und der Wertschätzung für besonders intensives ehrenamtliches und freiwilliges Engagement sein. Mit ihr können alle Vergünstigungen, die die beteiligten
Kommunen und das Land dafür bereitstellen oder von Dritten einwerben, landesweit genutzt werden. Der Ministerrat hat am 29. April 2014 die Einführung einer Ehrenamtskarte in Rheinland-Pfalz beschlossen.

Die Ehrenamtskarte kann bekommen, wer mindestens 14 Jahre alt ist, sich durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr ehrenamtlich engagiert und dafür kein Entgelt und keine sonstige Entschädigung erhält, die höher ist als die tatsächlich angefallenen Auslagen für Telefon, Büro- und Arbeitsmaterial, Fahrten, Reisen u. ä. Keine Entschädigung in diesem Sinn ist die Erstattung von Verdienstausfall gemäß dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001.

Voraussetzung ist auch, dass das Ehrenamt auf eine längere Dauer angelegt ist und im Regelfall bereits mindestens ein Jahr ausgeübt wird.

Das ehrenamtliche Engagement kann auch bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf einzelne zeitintensive Einsätze mit insgesamt 250 Stunden pro Jahr erfolgen. 

Die Ehrenamtskarte ist ein gemeinsames Projekt der Landesregierung und der teilnehmenden Kommunen. Für die Kommunen gilt das Prinzip der Freiwillig­keit. Teilnehmen können grundsätzlich alle Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, bei besonderem Interesse auch einzelne Ortsgemeinden. Auch eine Beteiligung der Landkreise ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass alle kreisangehörigen Städte und Verbandsgemeinden im Kreis ebenfalls mitmachen.

Jede teilnehmende Kommune muss einen diesbezüglichen Beschluss herbeiführen und eine Kooperationsvereinbarung mit dem Land abschließen sowie mindestens zwei Vergünstigungen möglichst aus ihrem eigenen Bereich für alle Inhaberinnen und Inhaber von landesweiten Ehrenamtskarten zur Verfügung stellen.

Die Koordinierung und die Verwaltung liegt bei der Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz, Tel.: 06131/16-5720, E-Mail: leitstelle(at)stk.rlp.de. Sie definiert die Teilnahme- und Vergabekriterien, stellt das Antragsformular zur Verfügung und produziert die Ehrenamtskarten. Die Staatskanzlei ist auch zuständig für das Einwerben von Vergünstigungen bei landeseigenen Ein­richtungen. Außerdem betreibt sie Öffentlichkeitsarbeit für die Karte.

Die Ehrenamtskarte hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und kann nach Ablauf er­neut beantragt werden. Sie ist für die Ehrenamtlichen kostenlos; das Land trägt den Herstellungsaufwand vollständig.

Land und Kommunen halten beim Umgang mit den Daten der Karteninhaberin­nen und -inhaber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen konsequent ein.

Wer eine Ehrenamtskarte möchte, muss ein Antragsformular ausfüllen.Der Verein oder die Organisation muss das Engagement und den zeitlichen Umfang auf dem Antragsformular bestätigen. Der Antrag ist dann an die Kommunalverwaltung zu senden. Diese prüft ihn insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der formalen Voraussetzungen und der Schlüssigkeit der Angaben und leitet ihn an die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei weiter. Dort wird die Ehrenamtskarte aus­gestellt und der betreffenden Kommune mit der Bitte um Überreichung an die Antragstellerin oder den Antragsteller übersandt.

Für Vereine und Organisationen besteht auch die Möglichkeit, für ihre Mitglieder einen Sammelantrag zu stellen. Die notwendigen Formulare dafür erhalten Sie über ehrenamtskarte(at)stk.rlp.de.

Wegen des Prinzips der freiwilligen Teilnahme können im Regelfall nur die Ehrenamtlichen, die sich in den teilnehmenden Kommunen engagieren, eine Ehrenamtskarte erhalten.

Wird das ehrenamtliche Engagement bei verschiedenen Trägern erbracht, muss für jede Organisation ein eigenes Antragsformular ausgefüllt und einge­reicht werden.

Beantragt werden soll die Karte im Regelfall in der Kommune, in der der über­wiegende Teil des Ehrenamts geleistet wird. Wird das Ehrenamt nicht in einer Kommune, sondern z. B. auf Landes- oder Bundesebene erbracht, kann der von der begünstigten Organisation bestätigte Antrag direkt an die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung gesandt werden.

Sind Wohnort und Einsatzort nicht identisch, ist grundsätzlich die Kommune zuständig, in der die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt. Ausnahmen können im Einzelfall vor Ort entschieden werden. Als Leitidee liegt jedoch zugrunde, dass die Karte generell eine Wertschätzung für die Arbeit zum Wohle der Gemein­schaft ist, unabhängig vom Wohnort oder Ort des Engagements.

Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtskarte vorliegen, erfolgt in der Regel durch die Verantwortlichen in den Vereinen oder karitativen Organisationen. Freie Initiativen ohne entsprechende Gremien können eine Bestätigung auch über die Kommunalverwaltung einholen oder von anderen Personen des öffentlichen Lebens (z. B. aus Kirche, Schulen Gesundheitswesen) bzw. von Personen, die vom Engagement profitieren.

  • Erforderlich ist ein Beschluss der kommunalen Gremien.
  • Die Kommune muss einen festen Ansprechpartner benennen.
  • Jede teilnehmende Kommune schließt eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Land ab, in der die Teilnahmebedingungen definiert sind.
  • Sie sollte mindestens zwei Vergünstigungen, idealerweise in kommunalen Einrichtungen, für die Karteninhaberinnen und -inhaber bereitstellen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese attraktiv sind und eine angemessene Wertschätzung ausdrücken.
  • Sie muss die Anträge auf Ausstellung einer Ehrenamtskarte abwickeln und an die Staatskanzlei weiterleiten.
  • Sie überreicht die von der Staatskanzlei ausgestellten Karten an die Ehrenamtlichen.

 

Mit der Ehrenamtskarte können sämtliche Vergünstigungen in Rheinland-Pfalz genutzt werden, die das Land sowie alle teilnehmenden Kommunen dafür zur Verfügung stellen. Das können beispielsweise verbilligte Eintrittspreise bzw. zwei Tickets zum Preis von einem für Museen, Bäder, Theater, Veranstaltun­gen usw. sein, Ermäßigungen auf Waren und Dienstleistungen, aber auch Ein­ladungen zu besonderen Veranstaltungen, Führungen oder Besichtigungen oder die Teilnahme an Tombolas usw. Zudem sind z. B. verminderte Mitgliedsbeiträge oder Rabatte von kommer­ziellen Händlern oder Dienstleistern denkbar.

Die Karteninhaberinnen und -inhaber sollten bei der Nutzung einen Personal­ausweis vorzeigen können.

Die Einrichtungen, die Vergünstigungen für Inhaber und Inhaberinnen von Ehrenkarten bereithalten, und anderer Unterstützer vor Ort sind durch einen Mitmach-Aufkleber an der Kasse oder am Eingang als Partner erkenntlich.

Alle Vergünstigungsangebote sind hier zu finden. Diese Zusammenstellung wird ständig aktualisiert, in dem die Kommunen der Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung in der Staatskanzlei zeitnah Änderungen mitteilen. Der Vergünstigungskatalog soll auch Ehrenamtskarteninhaberinnen und -inhabern ohne Internet-Zugang zugänglich gemacht werden. Listen mit Vergünstigungsangeboten sollten bei der Kartenausgabe mit überreicht werden sowie an geeigneten Stellen ausliegen, z. B. Rathaus, Bürgerbüro, Ehrenamtsbörsen bzw. Freiwilligenagenturen, Bibliothek, VHS usw.

Als Orientierung kann die Definition des bürgerschaftlichen Engagements die­nen, die von der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements“ in ihrem Abschlussbericht von 2002 ge­geben wurde (Bundestagsdrucksache Nr. 14/8900, (www.bundestag.de /Dokumente/Parlamentsarchiv). Danach umfasst bürgerschaftli­ches Engagement unterschiedliche Formen von freiwilligen, nicht auf materiel­len Gewinn ausgerichteten, gemeinwohlorientierten und im öffentlichen Raum angesiedelten Tätigkeiten. Dazu zählen traditionelle und neue Formen ehren­amtlicher Betätigung in Vereinen, Verbänden, Kirchen, Stiftungen und Initiati­ven, Freiwilligendienste, unterschiedliche Varianten der Selbsthilfe, der Wahr­nehmung öffentlicher Funktionen sowie Formen der politischen Beteiligung und Mitbestimmung.

Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation gilt nicht als ehrenamtliches Engagement. Die freiwillige Übernahme gemeinnütziger Aufga­ben und Tätigkeiten in solchen Organisationen, wie z. B. als Übungsleiter in Sport und Kultur, als Grüne Dame oder Herr im Krankenhaus, gemeinwohlori­entierte Mitarbeit in der Telefonseelsorge und im Hospiz oder die Leitung einer Selbsthilfegruppe, gelten als ehrenamtliches Engagement.

Grundsätzlich können auch Ehrenamtliche bei der freiwilligen Feuerwehr oder bei Rettungsdiensten die Ehrenamtskarte erhalten, wenn sie die Vergabekrite­rien erfüllen. Bereitschaftszeiten können aber nicht als ehrenamtliches Engagement angerechnet werden, Zeiten für Übungen, Einsätze aller Art, Fortbildungen, Gerätepflege u. ä. sowie die damit zusammenhängenden Fahrten hingegen schon. Das gilt auch für Engagierte bei der Jugendfeuerwehr.

Bei der häuslichen Pflege und der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und im Haushalt lebende Geschwister handelt es sich um eine familiäre Verpflichtung gem. BGB und nicht um ein Ehrenamt im Sinne der Ehrenamtskarte. Anders kann es sein, wenn Verwandte aus nicht gerader Linie, die nicht zu Unterhalt und Pflege verpflichtet sind, die Pflege oder rechtliche Betreuung übernehmen, oder wenn fremde Personen gepflegt bzw. betreut werden. Voraussetzung für die Ehrenamtskarte ist aber, dass die pflegende oder betreuende Person kein Pflegegeld o. ä. und keine  pauschale Aufwandsentschädigung erhält, die über die Erstattung von tatsächlichen Auslagen hinausgeht.

Politisches Engagement ist wie ein Ehrenamt in anderen Bereichen zu bewer­ten und kann grundsätzlich mitgezählt werden. Allerdings stellt auch hier die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (etwa für Ratsmitglieder) ein Aus­schlusskriterium dar. In einigen Kommunen in anderen Ländern besteht aber ein - nicht formalisierter - Konsens, dass Mandatsträger keinen Antrag stellen.

Die landesweite Ehrenamtskarte ist nicht mit dem Sozialpass oder ähnlichen Vergünstigungen, die manche Kommunen für bedürftige Bürger anbieten, gleichzusetzen. Da ehrenamtlich Tätige ihre Freizeit für das Gemeinwohl zur Verfügung stellen, sollten die Vergünstigungen der Ehrenamtskarte auch vor allem das Freizeitverhalten betreffen. Ein Nebeneinander von Ehrenamtskarte und Sozialpass ist unproblematisch.

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit können nach bestimmten Voraussetzungen eine Jugendleiter-Card (Juleica) erhalten.  Die Vergünstigungen der Ehrenamtskarte gelten automatisch auch für die Juleica. Die Mindestanforderungen der Ehrenamtskarte sind mit der Juleica in der Regel automatisch erfüllt, d. h. Inhaber der Juleica hätten ohnehin meist An­spruch auf eine Ehrenamtskarte. Wer eine Juleica hat, muss somit keine Ehrenamtskarte beantragen. Auch wer einen Freiwilligendienstausweis (FSJ, FÖJ, BFD) besitzt, sollte damit alle Vergünstigungen der landesweiten Ehrenamtskarte bekommen.

Sollte es in einem Ort bereits eine kommunale Ehrenamtskarte geben, kann diese wegen beispielsweise niedrigerer Anforderungen parallel beibehalten werden (nur für lokale Vergünstigungen). Die Staatskanzlei empfiehlt jedoch den Kommunen, die regionale Karte perspektivisch in die landesweite Ehren­amtskarte zu integrieren.

Mit der eigens für die Ehrenamtskarte eingerichteten Seite leistet das Land einen überörtlichen Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit. Dort gibt es neben aktuellen Entwicklungen auch allgemeine Informationen zur Ehrenamtskarte, das Antragsformular, einen Leitfaden für die Kommunen sowie ein Muster für eine Kooperationsvereinbarung zwischen Land und Kommune. Daneben gibt es einen Downloadbereich, in dem Formulare, Flyer und Plakat heruntergeladen werden können. Im interaktiven Bereich befinden sich Übersichten über die teilnehmenden Kommunen und deren Ansprechpartner. Zu finden sind dort auch alle in Rheinland-Pfalz von den Kommunen, vom Land und von Dritten angebotenen Vergünstigungen. Diese können mit dem Suchformular gezielt abgefragt werden oder insgesamt (alphabetisch nach Kommunen sortiert) angezeigt werden – das funktioniert ohne Ausfüllen des Suchformulars mit einem Klick auf das Feld „Suchen“.  

Das Land stellt für die Öffentlichkeitsarbeit vor Ort kostenlos Flyer und Plakate sowie Mitmach-Aufkleber zur Kenntlichmachung von Vergünstigungsgebern zur Verfügung.

Das Land ist zur Pflege und Aktualisierung der Webseite auf die Mithilfe der Kommunen sowie der Ehrenamtsagenturen angewiesen und benötigt laufend diesbezügliche Informationen über kommunale Vergünstigungen, kommunale Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ehrenamtskarte, Ansprechpartner und Links zu kommunalen Webseiten u. ä.

externer Link www.wir-tun-was.rlp.de

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