| Vereinsrecht

Gesetz zur (digitalen) Mitgliederversammlung in Vereinen beschlossen

Am 9. Februar 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht verabschiedet. Hybride Versammlungen sind damit nun grundsätzlich erlaubt. Vereine können also künftig auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem können durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden.

Der Bundesgesetzgeber hatte im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht eine Ausnahmeregelung geschaffen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen konnten, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere "virtuelle Sitzungen" vorgesehen sind. Damit konnten Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in der Corona-Pandemie durchgeführt werden. Diese Regelungen galten jedoch befristet. Daher war es notwendig, die Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen gesetzlich zu regeln.

Mit dem jetzt im Bundestag verabschiedeten Gesetz wird damit für mehr Rechtssicherheit für Vereine gesorgt.
Für die Vorlagen stimmten neben den Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Gegen den Entwurf votierte die AfD-Fraktion. Die Anhörungen im Rechtsausschuss hatten am 14. Dezember 2022 stattgefunden (siehe auch BBE-Newsletter 1/2023).
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren und der geführten Debatte sowie Stellungnahmen von Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vom 14. Dezember 2022.

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